Unterbringung

#1 von Smikawei , 09.03.2011 19:21

Hallo Thomas,
"Die Regelung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gehört nicht zum Betreuungsgesetz, sondern wird durch eigene Gesetzte geregelt." Diese Antwort war als Aussage über das Betreuungsgesetz nicht richtig.
Es gibt anscheinend die Unterbringung eines Betreuten § 1906 (Bundesebene) und die Unterbringung nach PsychKG (Landesebene). Kannst Du den Unterschied ein bißchen erläutern?
Gruß
Bärbel
P.S. Ich bin begeistert und dankbar, dass Du dieses Forum eingerichtet hast!

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RE: Unterbringung

#2 von Thomas Rehork , 09.03.2011 19:46

Hallo Bärbel,

ein sehr weites Thema. Wie Du schon sagst: Die Unterbringung psychisch Kranker gehört auch zum Betreuungsgesetz, aber eben auch zu anderen Gesetzen. Vereinfacht gesagt: Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthalt kann, vor allem wenn er einen Einwilligungsvorbehalt hat oder im Notfall, den Betreuten unterbringen, auch gegen seinen Willen. Die Unterbringung muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden, evtl. im Notfall auch nachträglich. Es gibt dafür bestimmte Fristen (6 Monate bis max. 1 Jahr). Das Berliner PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz) sowie die PsychKGs oder Unterbringungsgesetze anderer Länder regeln die Unterbringung im Notfall wenn Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Die Rechtsposition für den Betroffenen ist in diesem Fall insgesamt ungünstiger und die Zeitspanne, für die untergebracht werden darf, ist wesentlich kürzer (6 Wochen mit Verlängerungsoption auf 3 Monate). Danach sollte, wenn das Problem andauert, eine Betreuung eingerichtet werden. Mit eigenen Worten: Das PsychKG ist in diesem Fall akutes Nofallrecht zur sofortigen Schadensverhütung, das Betreuungsgesetz Hilferecht für Leute, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln können.

Im Berliner PsychKG heißt es: "Wer sich selbst, sein Leben und seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer (= deren Leben und Gesundheit, aber auch teure Sachen) ernsthaft und unmittelbar gefährdet kann ... untergebracht werden." Die Juristen verstehen darunter, dass ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder jederzeit zu erwarten ist.

Im Betreuungsgesetz dagegen: "Eine Unterbringung ... ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist..."

Aus diesen Formulierungen wird der unterschiedliche Charakter der Sache deutlich: Einmal Schadensverhütung im Extremfall, andermal Sorge um das Wohl des Betreuten.

Thomas


 
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zuletzt bearbeitet 09.03.2011 | Top

   

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