Betreuungsgesetz

#1 von Smikawei , 15.03.2011 12:39

Lieber Thomas,
kann von Amts wegen gegen den Willen des Betreuten eine Betreuung bestellt werden (Vormundschaftsgericht)?
Der Antrag kann nur vom Klienten gestellt werden. Die anderen können anregen. Im Thieme steht etwas von :
Nach dem Betreuungsgestez kann ein Betreuer auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen bestellt werden. Was bedeutet von Amts wegen bzw. wie läuft das ab?
Gruß
Bärbel und Monika

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RE: Betreuungsgesetz

#2 von Thomas Rehork , 15.03.2011 13:01

Liebe Bärbel,

ein Betreuer kann von Amts wegen auch gegen den Willen des Betreuten bestellt werden. Dies geschieht in der Regel auf Anregung Dritter. Von Amts wegen heißt einfach, dass nicht der zu Betreuende den Antrag stellt und damit den Vorgang auslöst, sondern das Amtsgericht von sich aus tätig wird (natürlich eben auf Anregung).

Vor der Einrichtung der Betreuung ist eine Anhörung des zu Betreuuenden vorzugsweise in seinen persönlichen Räumen erforderlich. Diese kann nur unterbleiben, wenn der zu Betreuende offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, wenn es nach Einschätzung der Ärzte einen erheblichen Nachteil für ihn bringen würde oder wenn es ihm in seinen Räumen nicht zumutbar ist (dann geschieht es z.B. im Krankenhaus). Ein medizinisches - in unseren Fällen also psychiatrisches - Gutachten ist erforderlich. Ein Rechtspfleger kann beigeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Amtsrichter. Siehe auch das "Ablaufschema" zum Betreuungsgesetz auf der CD.

Grüße und toi toi toi!
Thomas

 
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RE: Betreuungsgesetz

#3 von Thomas Rehork , 15.03.2011 13:02

Ähhhh.... und liebe Monika, mein ich natürlich!

 
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