Hallo Thomas,
nochmal ne Frage, das Betreuungsgesetz betreffend:
8. Nach dem Betreuungsgesetz reicht für die Einrichtung eines Betreuers welcher der
folgenden Sachverhalte sicher allein aus?
q A) Ein Patient hat eine unheilbare Krankheit.
q B) Es besteht Geschäftsunfähigkeit.
q C) Eine Entmündigung wird vorgenommen.
q D) Die Einweisung in eine psychiatrische Klinik ist erforderlich, es besteht aber keine schwere
akute Selbst- u. Fremdgefährdung.
q E) Aufgrund einer schweren Behinderung ist die Haushaltsführung nicht mehr möglich.
Richtig ist D!!
(Wirklich ;-)
Doch warum! WANN kann jemand eingewiesen werden, wenn nicht Selbst- oder Fremdgefährung vorliegt, mal abgesehen vom Alkohol-Delir oder anderen Notfällen und WARUM reicht das aus, einen Betreuer einzurichten?
Ich bin verwirrt!
Liebe Grüße
Bianca