Nochmal Fragebogen 15 - Betreuungsgesetz

#1 von Bianca , 08.10.2011 18:58

Hallo Thomas,
nochmal ne Frage, das Betreuungsgesetz betreffend:

8. Nach dem Betreuungsgesetz reicht für die Einrichtung eines Betreuers welcher der
folgenden Sachverhalte sicher allein aus?
q A) Ein Patient hat eine unheilbare Krankheit.
q B) Es besteht Geschäftsunfähigkeit.
q C) Eine Entmündigung wird vorgenommen.
q D) Die Einweisung in eine psychiatrische Klinik ist erforderlich, es besteht aber keine schwere
akute Selbst- u. Fremdgefährdung.
q E) Aufgrund einer schweren Behinderung ist die Haushaltsführung nicht mehr möglich.

Richtig ist D!!
(Wirklich ;-)

Doch warum! WANN kann jemand eingewiesen werden, wenn nicht Selbst- oder Fremdgefährung vorliegt, mal abgesehen vom Alkohol-Delir oder anderen Notfällen und WARUM reicht das aus, einen Betreuer einzurichten?
Ich bin verwirrt!

Liebe Grüße
Bianca

 
Bianca
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RE: Nochmal Fragebogen 15 - Betreuungsgesetz

#2 von Thomas Rehork , 10.10.2011 21:53

Hallo Bianca,

Einweisung in eine Klinik wegen psychischer Krankheit ist im wesentlichen in zwei Fällen dringend erforderlich:

1. Es besteht eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Dann kann die Einweisung durch den Betreuer erfolgen - so einer da ist - oder von Amts wegen nach PsychKG: Polizei, einstweilige Anordnung durch den Amtsrichter, danach (in Berlin) Antragstellung durch das zuständige Bezirksamt.

2. Es besteht keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung aber eine Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen, etwa dadurch, dass sich in der freien Wildbahn seine Krankheit verschlimmern oder chronifizieren könnte. Evtl. ist auch eine spätere Selbstgefährdung nicht ganz auszuschließen. Hier kann nur der Betreuer einweisen, eigentlich nicht einweisen sondern die Unterbringung bei Gericht erwirken, da für die Psych-KG-Geschichte eine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung vorliegen muss, d.h. es muss ein schweres schadensstiftendes Ereignis direkt bevorstehen oder jederzeit zu erwarten sein.

Wenn im Fall Nr. 2 der Patient keine Krankheitseinsicht hat und es keine Rechtsbetreuung gibt, muss man eine schaffen.

Liebe Grüße
Thomas

 
Thomas Rehork
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