Die neuen Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter/innen im Bundesanzeiger.
Bis jetzt lässt sich sagen, dass offenbar nur das, was in vielen Bundesländern schon längst Usus ist, in Richtlinien gegossen wurde. Es werden jetzt auch positiv Kenntnisse in der Behandlung erwartet und auch, dass man keine Gefahr für einzelne Patienten darstellt. Es ist sogar von einer "Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung" die Rede. Früher wurde lediglich erwartet, dass man "keine Gefahr für die Volksgesundheit" darstellt, d.h. man musste nur wissen, welche Krankheiten und Störungen man nicht behandeln darf und wie man sie erkennt, und man musste auch in der Praxis erst viele Menschen schädigen, bevor einem die Heilerlaubnis entzogen werden konnte. Positive Nachweise von Behandlungskenntnissen waren nicht Gegenstand der Überprüfung. Konkret wird das für den Heilpraktiker-Psychotherapie bedeuten, dass man eine Therapieausbildung nachweisen muss.
Diese Richtlinien sind nicht zu verwechseln mit einem Gesetz. Die Länder haben sich aber beteiligt, so dass davon auszugehen ist, dass diese Richtlinien bundesweit angewendet werden. Sie gelten ab dem 22. März 2018, also einen Tag nachdem in den meisten Bundesländern die schriftliche Überprüfung stattfindet. Sie könnten sich aber schon auf die mündliche Überprüfung auswirken.
Der Heilpraktiker-Psychotherapie gilt als so genannte "sektorale Heilpraktikererlaubnis", also auf einen bestimmten Sektor der Heilkunde beschränkt (Abschnitt 5 der Richtlinien).
Leider lässt sich der Link offenbar nicht direkt aufrufen. Man wählt daher den Bundesanzeiger und gibt in die Suchmaske folgenden Text ein: Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen