Liebe Bärbel,
ein Betreuer kann von Amts wegen auch gegen den Willen des Betreuten bestellt werden. Dies geschieht in der Regel auf Anregung Dritter. Von Amts wegen heißt einfach, dass nicht der zu Betreuende den Antrag stellt und damit den Vorgang auslöst, sondern das Amtsgericht von sich aus tätig wird (natürlich eben auf Anregung).
Vor der Einrichtung der Betreuung ist eine Anhörung des zu Betreuuenden vorzugsweise in seinen persönlichen Räumen erforderlich. Diese kann nur unterbleiben, wenn der zu Betreuende offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, wenn es nach Einschätzung der Ärzte einen erheblichen Nachteil für ihn bringen würde oder wenn es ihm in seinen Räumen nicht zumutbar ist (dann geschieht es z.B. im Krankenhaus). Ein medizinisches - in unseren Fällen also psychiatrisches - Gutachten ist erforderlich. Ein Rechtspfleger kann beigeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Amtsrichter. Siehe auch das "Ablaufschema" zum Betreuungsgesetz auf der CD.
Grüße und toi toi toi!
Thomas