Hallo Herr Rehorck,
ich habe noch eine Frage zur Unterbringung
1. Welche Einrichtung ist unter § 10 gemeint? (siehe § 26 [2] Vorläufige behördliche Unterbringung)
(2) 1Kann das Bezirksamt die Unterbringung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig anordnen, so kann auch der Polizeipräsident in Berlin oder eine der in § 10 genannten Einrichtungen diese anordnen.
2. Ist die Dauer der vorläufigen Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz so wie beim PsychKG (6 Wochen max. 3 Monate)?
Vielen Dank und herzliche Grüße
M.N.