Gesetze

#1 von MN , 18.05.2014 17:13

Hallo Herr Rehorck,

ich habe noch eine Frage zur Unterbringung

1. Welche Einrichtung ist unter § 10 gemeint? (siehe § 26 [2] Vorläufige behördliche Unterbringung)
(2) 1Kann das Bezirksamt die Unterbringung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig anordnen, so kann auch der Polizeipräsident in Berlin oder eine der in § 10 genannten Einrichtungen diese anordnen.

2. Ist die Dauer der vorläufigen Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz so wie beim PsychKG (6 Wochen max. 3 Monate)?

Vielen Dank und herzliche Grüße
M.N.

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RE: Gesetze

#2 von Thomas Rehork , 22.05.2014 18:44

Hallo liebe MM,

mir ist die Fragestellung zum PsychKG nicht ganz klar.

In §10 heißt es: "(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus, für psychisch Kranke geeigneten Heimen oder Teilen von solchen Heimen (Einrichtungen). Sie wird als geschlossene Unterbringung in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen Entweichen des Untergebrachten gesichert sind."

Für mich ist das eigentlich recht deutlich.

Und zu §26,2: (Vorläufige Unterbringung): Wenn das Bezirksamt Dienstschluss hat und nicht erreichbar ist, dann kann die Polizei die Unterbringung anordnen bzw. die Einrichtung auch selbst in Eigenregie den Patienten dabehalten. Vorläufige Unterbringung ist aber eben nur bis zum Ablauf des darauf folgenden Tages zulässig.

Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz: 6 Monate, Verlängerungsoption auf 1 Jahr.

Liebe Grüße
Thomas


 
Thomas Rehork
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zuletzt bearbeitet 22.05.2014 | Top

RE: Gesetze

#3 von MN , 23.05.2014 09:12

Hallo Hr. Rehorck,
vielen Dank für Ihre Antwort....
Viele Grüße
MN

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Pflichten
Psychkg Brandenburg, Beendigung Unterbringung

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