Freiwillige Einweisung.

#1 von NiDu , 02.11.2017 14:23

Lieber Herr Rehork,
in der Lerngruppe zur mündlichen Prüfung, sind wir uns über zwei Sachen nicht einig geworden und fanden dazu auch keine Literatur. Und zwar bei folgenden:

1) Bei einem Patienten liegt akute Suizidalität vor, er befindet sich in meiner Praxis.
Nach einem aufklärenden Gespräch ist er bereit sich selbt einzuweisen.

Wir waren uns einig das wir ihn nicht selbt in die Klinik bringen wollen, weil er es sich auf dem Weg dorthin anders überlegen könnte. Und wir nicht wußten was dann zu tun wäre. Ich war dafür den Notarzt zu rufen, einge andere meinten nein ein Rettungwagen wäre hier sinnvoller, um den Patienten von der Praxis in die Klinik zu bringen. Letzendlich waren sich alle einig nach 18:00 den Krisendienst anzurufen und dort nachzufragen. Das ist bestimmt gut. Doch wie wäre den das korrekte Vorgehen?

2.) Ein Patient, hat ein schwerwiegendes Kapitalverbrechen begangen und erzählt mir dies in meiner Praxis. Als Heilpraktiker darf nun bei Verdacht auf Straftat nicht behandeln. Was sind meine weiteren Pflichen? Klar versuche ich den Patienten zu motivieren sich zu stellen.
Stehe ich nun in der Pflicht in Anzuzeigen. Ich denke ja? Es gab einfach eine Unsicherheit bei uns allen mit dieser Frage!


Ganz herzliche Grüße!! Wir haben eine prima Lerngruppe und simulieren fleißig die Prüfung.

Nicole Duwe

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RE: Freiwillige Einweisung.

#2 von Thomas Rehork , 08.11.2017 14:58

Liebe NiDu,

zur Terminologie ein Patient kann sich nicht selbst "einweisen" sondern nur um Aufnahme in die Klinik ersuchen. Einweisen heißt: gegen den Willen.

Zu 1) Ist der Patient einsichtig, ist es das beste, ihn in die Klinik zu begleiten. Überlegt er es sich anders und steigt aus, kann man immer noch Krisendienst, SPD, oder sogar die Polizei verständigen. Die Retter sollten nur zum Einsatz kommen, wenn eine schwere akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt oder der Patient offensichtlich in einem Zustand ist, der eine freie Willensbildung ausschließt.

Zu 2) Ja, Sie sind in diesem Fall anzeigepflichtig und müssen diese Anzeige auch nicht dem Patienten ankündigen (Eigenschutz). Sie dürfen übrigens auch Straftäter behandeln, sofern sie nicht schwerwiegende Störungen haben, die das ausschließen. Allerdings wird man sich sowas in der Praxis natürlich dreimal überlegen.

Liebe Grüße
Thomas


 
Thomas Rehork
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zuletzt bearbeitet 08.11.2017 | Top

   

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